BEITRAGSORDNUNG

Die Mitgliederversammlung des Vision Zero e.V. hat in ihrer Sitzung am 25.09.2019 in Berlin die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Er kann auch im Voraus für mehrere Jahre gezahlt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag des Jahres fällig und ist auf das Vereinskonto einzuzahlen.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen. Der Jahresbeitrag beträgt gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises für

Natürliche Personen    100,00 €
Juristische Personen    30.000,00 €
Juristische Personen unter 50 Mio. Jahresumsatz    20.000,00 €
Juristische Personen unter 20 Mio. Jahresumsatz    10.000,00 €
Gemeinnützige Einrichtungen (Verbände, Krankenhäuser etc.)    10.000,00 €

4. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. Für die Berechnung des jeweiligen Jahresbeitrages, die im November eines Kalenderjahres für das darauffolgende Jahr erfolgt, ist der Status maßgebend, den ein Mitglied zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsrechnung hat. Anträge auf Statusänderungen, die noch in die Beitragsrechnung einfließen sollen, müssen spätestens zum 31.10. vorliegen. Anträge auf Statusänderung, die nach bereits erfolgter Ausstellung und Zusendung der Beitragsrechnung eingehen, können erst für das übernächste Beitragsjahr berücksichtigt werden. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht nachträglich angepasst.

5. Fällt der Beginn der Mitgliedschaft in das erste Halbjahr eines Kalenderjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig. Bei Aufnahme im dritten Quartal eines Kalenderjahres reduziert sich der Jahresbeitrag um 50 %. Liegt der Beginn der Mitgliedschaft im vierten Quartal eines Kalenderjahres beträgt der Beitrag 25 % des Jahresbeitrages für dieses Jahr.

6. Gemäß § 6 S. 1 der Vereinssatzung ist der Vorstand berechtigt, die Höhe der Beiträge festzulegen. Macht er davon Gebrauch, hat er die Vorgaben der Satzung in § 6 S. 2 und 3 zu beachten. Eine Anpassung der Beiträge bedarf einer wirtschaftlichen Begründung.

Berlin, den 25.09.2019

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