SATZUNG

VEREIN VISION ZERO

PRÄAMBEL

Krebs ist die zweithäufigste Todesursache. Der Abstand zu den Herz-Kreislauferkrankungen als Todesursache verringerte sich über die letzten Jahre. Auch die Zahl der Krebs-Neuerkrankungen steigt. Die Bundesregierung hat die „Nationale Dekade gegen Krebs“ mit dem Ziel ausgerufen, die Prävention zu stärken, Krebsneuerkrankungen deutlich zu reduzieren und die Versorgung der onkologischen Patienten weiter zu verbessern. Insbesondere soll auch „die Entwicklung und klinische Validierung neuer präventiver und therapeutischer Strategien“ vorangetrieben werden. Innovative Diagnostiktechniken und maßgeschneiderte Therapien sollen künftig schneller im klinischen Alltag und damit beim Patienten ankommen. Außerdem gilt es, das zentrale Thema Digitalisierung in der Medizin konsequent voranzutreiben, um die gewaltige Zahl von anfallenden Patientendaten zu strukturieren und sie sowohl zur Verbesserung der medizinischen Versorgung des einzelnen Patienten, als auch für die wissenschaftliche Auswertung im Sinne eines lernenden Systems zu nutzen.
Um die vorhandenen Ressourcen zu bündeln und die Innovationsgeschwindigkeit in allen Bereichen der Onkologie, insbesondere auch bei der Prävention und Früherkennung von Krebserkrankungen, zu erhöhen, bedarf es gemeinsamer Anstrengungen aller relevanten „Player“ in der Onkologie und der Gesundheitspolitik. Die Legislative ist offen für Vorschläge. Trotz hohen Engagements zahlreicher Stakeholder des Gesundheitssystems ist das Feld eines konstruktiven „Think-Tanks“ zur Entwicklung umsetzbarer Konzepte und deren Finanzierung nicht besetzt. Daher rufen die Initiatoren den Verein Vision Zero ins Leben.
Die Gründung des Vereins dient der Schaffung einer Denkfabrik zur Entwicklung von konkreten, nachhaltigen Umsetzungskonzepten im Kampf gegen Krebs. Interdisziplinäre Teams aus Medizin, Forschung, Industrie und Gesundheitswesen bringen ihre gebündelte Expertise in die Onkologie ein, um die Legislative aktiv zu unterstützen und die Selbstverwaltung zu motivieren, neue Wege zu gehen. Der Verein wird dafür einen Beitrag zur Entscheidungsfindung und Umsetzung durch die Konzeption von Strategien leisten, die effizientere Strukturen für Prävention, Diagnostik, Therapie und Nachsorge etablieren und die Krebslast nachhaltig senken.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Vision Zero“.
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Bekämpfung von Krebskrankheiten durch die
    1. Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
    2. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO);
    3. Förderung der Erziehung und Volksbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    1. die Schaffung einer interaktiven Plattform für alle im medizinischen, v.a. im onkologischen Bereich tätigen Personen und Institutionen (insbesondere Forscher, Ärzte, Patienten und deren Verbände, Leistungserbringer, Krankenkassen und Krankenversicherungen, forschende pharmazeutische Unternehmen, medizinische Fachverbände, wissenschaftliche Gesellschaften, Gesundheitspolitiker), um einen konstruktiven Informations- und Gedankenaustausch zu ermöglichen und durch geeignete Aktivitäten wie Publikationen, Seminare und Kongresse, Vergabe von Stipendien etc. wichtige Impulse für die Verbesserung der medizinischen Versorgung von an Krebs erkrankten Patienten zu geben;
    2. die Gründung einer Denkfabrik zur Entwicklung von konkreten und nachhaltigen Umsetzungskonzepten im Kampf gegen Krebs;
    3. die Bildung von konsekutiven Arbeitsgruppen, die in agilen Prozessen Konzepte zur Verbesserung der Onkologie unter Berücksichtigung ihrer Finanzierung entwickeln;
    4. Information und Aufklärung über Krebserkrankungen und Möglichkeiten der Vorsorge, Früherkennung, Diagnostik, Therapie, Nachsorge und Forschung;
    5. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Roundtable, Konferenzen und Diskussionen auf dem Gebiet der Medizin und damit verwandter Wissenschaften einschließlich Forschung und wissenschaftlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung;
    6. Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung der für die Datenerfassung und patientenzentrierte Nutzung von Daten essenziellen Digitalisierung in der individuellen Patientenversorgung und Forschung;
    7. Entwicklung von Konzepten zur Hilfestellung, Unterstützung und Beratung zur Linderung einer durch eine Krebserkrankung und ihre Folgen entstandenen Notsituation;
    8. Übernahme sonstiger im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Krebserkrankungen stehender Aufgaben, wie Information und Aufklärung über Krebsforschung und den Forschungsstandort Deutschland, Veranstaltung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen und Spendenaktionen, Aufzeigen von Möglichkeiten zur Umsetzung und Nutzung von Forschungsergebnissen sowie Aufgaben im Sinne der Politikberatung.
  4. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen(§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, ist der Vorstand nicht verpflichtet, dies zu begründen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, er kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Korporative Mitglieder und Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, der ebenfalls durch den Vorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 Stellvertretern, dem Generalsekretär sowie dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand erweitern und über weitere Ämter beschließen. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Darüber hinaus sind der Vorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister jeweils gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung des Amtes als Schatzmeister mit einem weiteren Vorstandsamt in einer Person ist unzulässig.
  2. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung für ihren Zeitaufwand erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDS

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens. Soweit der Verein mit mehr als 25.000 Euro (fünfundzwanzigtausend) belastet wird, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich. Für alle niedrigeren Beträge entscheidet der Vorstandsvorsitzende allein.
    4. Die Anfertigung des Budgets, des Jahresberichts und - in Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - die Anfertigung des Jahresabschlusses.
    5. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
    6. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die gesetzlich zwingend sind oder durch Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vor standsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 10 BESTELLUNG DES VORSTANDS

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit dagegen stimmt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins oder deren gesetzliche oder gewillkürte Stellvertreter sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär, einberufen. Eine Einberufungszeit von zwei Wochen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Generalsekretärs, weiter ersatzweise des Schatzmeisters. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind in schriftlicher und digitaler Form zulässig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Stimmenthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu werten. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

§ 12 DIE AUFGABEN DES WISSENSCHAFTLICHEN BEIRATES

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der ihm bei seiner Arbeit beratend zur Seite steht. Der Beirat soll mindestens drei Personen umfassen und mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
  2. Für die Berufung in den Beirat ist die wissenschaftliche Qualifikation maßgeblich. Der Vorstand legt die näheren Kriterien für die Berufung in den Beirat vorab mit genereller Wirkung fest. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist insbesondere:
    1. Die Beratung des Vorstands bei der Auswahl der Mitglieder der konsekutiven Arbeitsgruppen;
    2. Die Beratung bei der Themenauswahl der agilen Prozesse;
    3. Die Mitarbeit in den themenbezogenen Arbeitsgruppen;
    4. Die Beratung in den anderen Aufgaben, die gemäß dieser Satzung der Zweckerfüllung des Vereins dienen.
  3. Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat erfolgt unentgeltlich. Reise- und Verpflegungskosten können erstattet werden.

§ 13 DIE AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 1 Buchst. f) vorliegt
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Kassenprüfung
  5. Die Entlastung des Vorstands
  6. Die Auflösung des Vereins
  7. Die Bestellung zweier Kassenprüfer

§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Post, per Fax oder in digitaler Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in digitaler Form eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen gegenüber dem Vorstand beantragt.

§ 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder.
  3. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit, ist zwischen den Kandidaten, die sowohl gleich viele und die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen.
  4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu werten.
  5. (Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. einen Protokollführer.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an das Netzwerk gegen Darmkrebs e. V. und die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.



Beschlossen in der Gründungsversammlung am 25. September 2019 in Berlin.

Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.12.2019 in Berlin.

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